Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingung Benteler Holzbearbeitung GmbH, Lippstädter Weg 19, 33758 Schloß Holte – Stukenbrock
1.GELTUNG
1.1Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ (ALZ) für alle Verträge und sonstige Leistungen – einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistung, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Beratungsvertrages sind.
1.2 Abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die ALZ auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf Ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
- ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Alle Angebote sind stets freibleibend.
2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
2.3 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt werden, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
- DATENSPEICHERUNG
Der Käufer wird hiermit informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsbedingung gewonnen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des EU-Datenschutzverordnung verarbeiten.
- LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG
4.1 Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Kunden über. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Werk vereinbart.
4.2.Das verstreichen bestimmter Lieferfristen und -Termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen, in aller Regel 14 Tage betragenden Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung dass die Lieferung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, wenn der Verkäufer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.
4.3. Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig.
4.4 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen , nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörung, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf der Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende dieser Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.
4.5 Verladung und Transporte durch Spedition erfolgt auf Grund allgemeiner Bedingungen der Spediteure und / oder Frachtführer, die für den jeweiligen Verladung bzw Transport Geltung haben.
5 PREISE UND ZAHLUNG
5.1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich geltender Mehrwertsteuer.
5.1. Der Kaufpreis ist je nach ausgehandelten Zahlungsbedingungen der Parteien fällig und wird in den Rechnungen des Verkäufers ausgewiesen.
5.3. Wechselzahlung sind nicht zulässig.
5.4. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins sowie alle anfallenden Kosten vom Käufer zu ersetzen. Verzugszins werden mit 8% über den Warenwert berechnet (§353 HGB). Eventuelle Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Zahlungsverzug befindet.
5.5. Wegen Mängel oder anderer Beanstandungen darf die Zahlung nur in angemessener Höhe zurückgehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Handwerkskammer bzw Industrie- und Handelskammer des Käufers benannten Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden. Ein Anerkenntnis des Verkäufers, insbesondere über Bestehen und Umfang eines Mangels ist hiermit nicht verbunden.
5.6. Gerät der Käufer durch Mahnung (§286 BGB) in Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurück zu nehmen. Die Rücknahme der Ware kommt keinem Rücktritt des Vertrages gleich, sowie alle anfallenden Kosten der Warenrücknahme werden dem Käufer zu Lasten gelegt.
5.7. Der Verkäufer gewährt dem Käufer ein Waren-Kreditlimit bis 15.000€. Sollte der Käufer wegen Zahlungsverzug und/ oder weiteren Aufträgen das Limit erreicht haben, nimmt sich der Verkäufer das Recht, alle weiteren Aufträge zu stoppen, bis das Konto des Käufers wieder ausgeglichen bzw gemindert ist.
6 EIGENSCHAFTEN DES HOLZES
6.1 Holz ist ein Naturprodukt, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale, sind daher stehts zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.
6.2. Die Bandbreite von natürlichen Farben- Strukturen und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehören zu den Eigenschaften des naturproduktes Holz und stellen keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund da.
6.3. Gegebenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.
7 VERANTWORTLICHKEIT VON FEHLERN
7.1. Für äußerlich nicht erkennbare, auch bei der Verarbeitung sich ergebene Fehler äußerlich gesundes Rund- und Schnittholz und daraus entstehenden Folgen hat der Verkäufer nicht aufzukommen, es sei denn, das der Verkäufer den Fehler arglistig Verschwiegen hat oder ihn daran ein grobes Verschulden trifft oder er die Haftung ausdrücklich dafür übernommen hat.
7.2 Für gelieferte Zuschnitte, sei es verleimt oder zinkverleimt, wir die Weiterverarbeitung keine Gewehr des Verkäufers übernommen.
- ANSPRÜCHE DES VERKÄUFERS WEGEN MANGELS
8.1. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch eine schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer.
8.2. Bei beidseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt §377 HGB unberührt. Im Übrigen wird auch die Tegernseer Gebräuche verwiesen.
8.3. Auf Grund öffentlicher Äußerungen des Verkäufers, den Herstellern oder deßen Gehilfen haftet der Verkäufer nicht, wenn er die Äußerung nicht kannte und nicht kennen musste, die Aussage im Zeitpunkt der Kaufentscheidung bereits berichtigt war oder wenn und soweit der Käufer nicht nachweisen kann, dass die Aussage seine Kaufentscheidung beeinträchtigt hat.
8.4. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die den Wert oder Tauglichkeit der Sache nur unerheblich mindern. Ein unerheblicher Mangel liegt insbesondere vor, wenn der Fehler in Kürze von selbst verschwindet oder vom Käufer selbst mit ganz unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann.
8.5. Stellt der Käufer Mängel an der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. die Ware darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw weiter verarbeitet werden bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Handelskammer bzw IHK am Sitz des Käufers benannten Sachverständigen erfolgte.
8.6. Wird die Ware verarbeitet oder eingebaut, obgleich der Kunde den Mangel kannte oder kennen musste, gilt die Lieferung insoweit als genehmigt.
8.7. Verlangt der Käufer Nacherfüllung, erfolgt diese nach Wahl des Verkäufers durch Nachbesserung der fehlerhaften Ware oder Ersatzlieferung. Das Recht des Käufers, bei Fehlschlagen der Nachbesserung, Minderung (Herabsetzen des Kaufpreises) zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten bleibt unberührt.
8.8. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt, soweit nicht nach Ziffer 9 ausgeschlossen.
8.9. Alle Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels, verjähren nach einem Jahr nach Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht für Verträge in der Teil B der Verdingungsverordnung für Bauleistung insgesamt einbezogen wurde.
8.10. Die Rechte des Käufers aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
8.11. Die Gewährleistung wird ausgeschlossen für Lieferungen, die vor Ort besichtigt und verbindlich übernommen worden sind.
- ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
9.1. Die Haftung des Verkäufers, egal aus welchem Rechtsgrund ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, oder er für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einzustehen hat sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei wesentlicher Vertragsverletzung beschränkt sich die Haftung jedoch nur auf den Ersatz vorhersehbarer oder typischer Schäden.
9.2. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haben von der vorstehenden Regelung unberührt.
- EIGENTUMSVORBEHALT
10.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von Ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung , einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträge, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt wurde. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Ware durch den Verkäufer kommt keinem Rücktritt vom Vertrag gleich.
10.2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Warenwertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörenden Ware gemäß §§947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
10.3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörenden Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungszuschlags von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit Ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
10.4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil auf das Grundstück, Schiff, Schiffbauwerk und/ oder Luftfahrzeug Dritter eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, anstehenden/ abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
10.5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff Schiffbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer jetzt schon die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeugs entstehenden Forderungen in Höhe des Warenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
10.6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
10.7.Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 10 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzugsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
10.8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen involviert sind, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
10.9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines Insolvenzverfahrens, eins gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware.
10.10. Übersteigt der (Nominal-)Wert der eingeräumten Sicherheit die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlung) um mehr als 10%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
- GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
11.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenen Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
11.2. Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Unkaufrechts.